Prof. Dr. Klaus Buchner (ÖDP) war von 2014 bis 2020 MdEP der ÖDP im EU-Parlament

Die Liste der ÖDP zur Europawahl im Mai 2014 wurde von Prof. Dr. Klaus Buchner angeführt. Er ist Atomphysiker und hat 2009 mit Teilerfolgen gegen den EU- Vertrag von Lissabon geklagt. Er besitzt daher viel EU- Detailwissen und wird so eine wesentliche Bereicherung des Europa-Parlamentes sein. Ein herzliches Danke an alle Wählerinnen und Wähler, die mit ihrer Stimme Dr. Buchner im Mai 2014 in das EU- Parlament gebracht haben, Dr. Buchner gehörte laut externen Bewertungen zu den aktivsten MdEP aus Deutschland.

ÖDP Bergisches Land

Samstag, 28. September 2013

Satzung des Kreisverband Bergisches Land der ÖDP, Stand September 2013

Der ÖDP- KV Bergisches Land wird sich demnächst mit seiner Satzung befassen. Um allen die Möglichkeit zu geben, Vorschläge abzugeben, veröffentliche ich die Satzung hier im Blog der ÖDP Bergisches Land. Was ist an der Satzung bewahrenswert, was sollte dringend verbessert werden, um den demokratischen Ansprüchen zu genügen und was sollte sonst noch hinein oder besser formuliert werden, etc.....

Nachtrag vom 29.11.13:
Die ÖDP Bergisches Land hat am 28.11.13 Aktualisierungen an der Satzung vorgenommen. Die geänderte Fassung steht hier.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

§1.1
Die Ökologisch-Demokratische Partei, Kreisverband Bergisch-Land, versteht sich als regionale Gliederung des Landesverbandes Nordrhein Westfalen für den Bereich der Städte Wuppertal, Solingen, Remscheid, Radevormwald, Hückeswagen, Wipperfürth, Lindlar, Marienheide, Gummersbach und dem Kreis Mettmann. Die Abkürzung heißt ÖDP.




§ 1.2
Der Kreisverband hat seinen Sitz in Wuppertal.

§ 2 Zweck und Ziel

§2.1
Der Kreisverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung auch durch die Teilnahme an Kommunalwahlen und die Mitwirkung bei Kreistags-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen. zu diesem Zweck entwickelt er Programm und Wahlausagen. Ausgangsbasis ist das Grundsatzprogramm der Ökologisch Demokratischen Partei.

§2.2
Programme und Wahlaussagen haben den Zweck, Bürger und Bürgerinnen darüber zu informieren, für welche Ziele die ÖDP in den Parlamenten eintreten wird und welche Wege sie dabei einschlagen will.

§3 Mitgliedschaft

§3.1
Mitglied der Organisation kann werden, wer die Grundsätze und Ziele von Satzung und Grundsatzprogramm bejaht und unterstützt, mindestens 16 Jahre alt istund seinen 1. Wohnsitz oder (ausnahmsweise) seinen 2. Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes hat.

§3.2
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand.

§3.3
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Sie tritt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises oder schriftlicher Bestätigung nach der 1. Beitragszahlung in Kraft. Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden.

§ 3.4
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisverband ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Er ist sofort wirksam und entbindet von weiterer Beitragszahlung.
Die Streichung erfolgt durch den zuständigen Vorstand, wenn das Mitglied nach 1/2-jährigen Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt.
Die Möglichkeit der Stundung bleibt unbenommen.
Gegen die Streichung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichtes möglich, welches endgültig entscheidet.
Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich und vorsätzlich gegen die Satzung und das Programm der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zugefügt. Er wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen und muss schriftlich begründet sein. Ein Ausschluss kann  nur auf Antrag des Kreisvorstands ausgesprochen werden. Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, an die Landesversammlung möglich. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichtes ausschließen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§4.1
Jedes Mitglied hat das Recht
1. an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise (Aussprachen, Abstimmungen und Wahlen) mitzuwirken,
2. an Parteitagen teilzunehmen,
3. im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben (siehe 3.)
5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

§ 4.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht
1. die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre Ziele einzusetzen,
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
3. den Beitrag pünktlich zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld und jährlich, mindestens halbjährig zu bezahlen. Die Höhe des Beitrags bestimmt der Bundesparteitag.
4. Bei Beitragsrückstand ruht das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

5.5 Organe des Kreisverbandes

§ 5.1
Die Organe des Kreisverbandes sind
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand

§ 5.2
Die Kreishauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sonst nach Bedarf. Sie besteht aus den erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Form und Frist regelt die Geschäftsordnung. Darüber hinaus sind Kreishauptversammlungen einzuladen, wenn dies der Landesvorstand unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 5.3
Die Kreishauptversammlung, das erste Organ des Kreisverbandes hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Kreisvorstands und der Kassenprüfer für 2 Jahre. Wiederwahl und Abwahl sind möglich.
b) Wahl der Delegierten für den Landeshauptausschuss, Landes- und Bundesparteitag nach dem vorgegebenen Schlüssel für 1 Jahr.
c) Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen
d) Beschlussfassung über Wahlprogramme, politische Anträge und Entschließungen, den jährlichen Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Kreisvorstandes, Beschlussfassung über die Kreisverbandssatzung. Änderungen sind nach der endgültigen Abstimmung nur mit 2/3- Mehrheit möglich.

§5.4
Die Kreishauptversammlung entscheidet vor Kommunalwahlen über Bündnisse mit ökologisch orientierten Gruppen, Vereinen, Verbänden Bürgerinitiativen. Diese Bündnisse dürfen in der Zielsetzung, Satzung und Programm der ÖDP nicht widersprechen und müssen dem Landesvorstand bekannt gegeben werden.

§ 5.5
Ökologisch eingestellte Einzelpersonen (Nichtmitglieder) können auf kommunalen Listen des Kreisverbandes kandidieren. Sie müssen Satzung und Programm der Partei zustimmen und sie unterstützen. Die Kreishauptversammlung entscheidet über die Zusammensetzung der Wahllisten.

§5.6
Der Kreisvorstand besteht vorläufig aus 3 Mitgliedern (1. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer).
Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann bei steigender Mitgliederzahl nach Bedarf erhöht werden. darüber entscheidet jeweils die die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der/die Kreisvorsitzende und sein/e Stellvertreter/in vertreten den Kreisverband nach außen nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Geschäfte des Kreisverbandes im Interesse aller Mitglieder und im Sinne der Satzung zu führen. Der Kreisvorstand gibt sich innerhalb der ersten 4 Wochen eine Geschäftsordnung. Der/Die Schriftführer/in führt Protokoll über Vorstandssitzungen, Kreishauptversammlungen (Verlauf, Beschlüsse, Wahlergebnisse) und gibt diese an den Kreisvorstand weiter. Sämtliche Protokolle können auf Wunsch von den Mitgliedern eingesehen werden. Der/Die Kassierer/in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassen- und Kontenführung, die finanzielle Abrechnung mit dem Landesverband, den jährlichen Rechenschaftsbericht über die Finanzen des Kreisverbamdes, der der Kreisversammlung vorgelegt wird.

§ 5.7
Die 2 Kassenprüfer prüfen vor der jährlichen Kreishauptversammlung Kassenführung und Belege und erstellen darüber einen Bericht, der den Mitgliedern vorgelesen wird und eingesehen werden kann. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, sich auch zwischenzeitlich von der Korrektheit der Kassenführung zu überzeugen.

§5.8
Die Kreishauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

§6 Schlussbestimmungen

§6.1
Der Kreisverband Bergisches Land regelt seine Arbeit frei und selbstständig nach dem Grundsatz der Dezentralisation und Selbstbestimmung im Rahmen der Satzung, des Grundsatzprogrammes und der Beschlüsse der Landes- und Bundespartei. Eigene Satzungen und Wahlprogramme müssen dem Landesvorstand zur Einsicht vorgelegt werden.

§6.2
Im übrigen wird auf die Landes- und Bundesatzung und auf die Nebenordnungen der ´ÖDP verwiesen.

Diese Satzung gilt ab Annahme durch die Gründungsversammlung an.

Beschlossen in Wuppertal, am 20.01.2007

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